Unaufklärbarkeit eines Unfalls bedeutet nicht immer 50/50-Haftung
Ist der Unfallhergang nicht aufklärbar, wird oft hälftig gequotelt. Ein selbst erstrittenes Urteil des AG Völklingen zeigt, dass das nicht zwingend ist.
Angelehnt an das von mir erstrittene Urteil vom 09.08.2023 – Amtsgericht Völklingen, Az.: 5 C 195/22.
Grundsätzlich ist es so, dass immer dann, wenn ein Unfallhergang nicht aufklärbar ist, eine hälftige Haftung naheliegt. Das ist jedoch nicht zwingend.
Worauf es ankommt
Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls, die Beweislage und die Frage, zu wessen Lasten die Unaufklärbarkeit geht. Eine automatische 50/50-Quote gibt es nicht.
Was das für Sie bedeutet
Wird Ihr Schaden mit Verweis auf einen unklaren Unfallhergang nur zur Hälfte reguliert, lohnt sich die Prüfung. Der vollständige Beitrag ist auf anwalt.de veröffentlicht.