Würgen am Hals – gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB?
Nicht jeder Griff an den Hals ist eine das Leben gefährdende Behandlung. Ein selbst erstrittenes Urteil des AG Miesbach zeigt, worauf es ankommt.
Angelehnt an das von mir erstrittene Urteil vom 09.04.2024 – Amtsgericht Miesbach, Az.: 3 2 Ds 42 Js 45868/23.
Im Jahr 2023 wurden laut Statistik des Bundeskriminalamts in Deutschland rund 613.000 Fälle von Körperverletzung polizeilich erfasst. Damit stieg ihre Zahl das zweite Jahr in Folge auf einen Höchststand.
Gerade vor Gericht wird jedoch oftmals unter Juristen gestritten, ob es sich bei den jeweiligen Tathandlungen um eine sogenannte „einfache“ Körperverletzung handelt, oder aber um eine „gefährliche“ Körperverletzung. In der täglichen Praxis spielt dies eine große Rolle, weil das Strafmaß sich deutlich unterscheiden kann. In Fällen der einfachen Körperverletzung kann in den meisten Fällen eine Geldstrafe ausgesprochen werden, wohingegen das Gesetz in Fällen der gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
Gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 StGB
Die gefährliche Körperverletzung ist in § 224 Abs. 1 StGB normiert und stellt eine Qualifikation zur „einfachen“ Körperverletzung aus § 223 Abs. 1 StGB dar. Damit eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, muss neben dem Grundtatbestand des § 223 StGB auch eine der fünf in § 224 Abs. 1 StGB genannten Begehungsweisen gegeben sein.
Der Sachverhalt
Meinem Mandanten wurde neben einer vorsätzlichen Körperverletzung (Schlag mit der flachen Hand ins Gesicht) in Tatmehrheit mit Nötigung (Festhalten zum Unterlassen der Bewegung) auch eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen, weil er seine damalige Lebensgefährtin in einem Hotel mit beiden Händen am Hals packte und zudrückte, sodass sie für einige Sekunden keine Luft mehr bekam. Das Würgen eines anderen Menschen wird hierbei immer kontrovers diskutiert. Die Staatsanwaltschaft nimmt in den meisten Fällen eine gefährliche Körperverletzung oder sogar einen Tötungsvorsatz an.
§ 224 Abs. 1 Nr. 5: „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“
Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt dann vor, wenn die Verletzungshandlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Eine abstrakte Gefährlichkeit der Verletzungshandlung reicht nach herrschender Meinung aus.
Die Verteidigung stützte sich auf die Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 08.12.2016 – 1 StR 344/16):
„Nicht jeder Angriff auf den Hals des Opfers in der Form des Würgens ist eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Von maßgeblicher Bedeutung sind vielmehr Dauer und Stärke der Einwirkung, die zwar nicht dazu führen müssen, dass das Opfer der Körperverletzung tatsächlich in Lebensgefahr gerät, aber abstrakt geeignet sein muss, das Leben des Opfers zu gefährden.“
Umstände wie das Abschnüren der Halsschlagader, starke Würgemale oder der Bruch des Kehlkopfknorpels lagen im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Auch ist bei der Geschädigten keine Bewusstlosigkeit eingetreten.
Das Ergebnis
Die Staatsanwaltschaft plädierte in ihrem Schlussvortrag neben den unstreitig vorliegenden Straftaten tatsächlich auch auf die Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Verteidigung plädierte auf eine „einfache“ Körperverletzung und beantragte mithin eine Geldstrafe.
Das Amtsgericht Miesbach (Urteil vom 09.04.2024, Az.: 3 2 Ds 42 Js 45868/23) verurteilte meinen Mandanten wegen Nötigung in Tatmehrheit mit zwei Fällen der „einfachen“ Körperverletzung zu einer gesamten Geldstrafe von 2.700,00 € (180 Tagessätze á 15,00 €). Wörtlich begründete es die Entscheidung wie folgt:
„Im Fall 2. liegt eine vorsätzliche Körperverletzung, aber keine gefährliche Körperverletzung (§§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) vor, da durch das Würgen des Halses keine das Leben der Zeugin gefährdende Behandlung erfolgt ist. Würgegriffe am Hals können zwar lebensgefährlich sein. Es reicht aber nicht schon jeder Griff an den Hals, auch wenn es zu würgemal-ähnlichen Druckmerkmalen und Hautunterblutungen führt. Auch ein kurzfristiges Würgen im Rahmen eines Kampfes erfüllt die Voraussetzungen nicht. Da im vorliegenden Fall nach der Aussage der Zeugin keine Bewusstlosigkeit eingetreten ist und ihr auch nicht schwarz vor Augen geworden ist und sie auch nach ca. 7 bis 9 Sekunden wieder Luft holen konnte, ist von einer lebensgefährlichen Behandlung nicht auszugehen.“
Hilfe durch einen erfahrenen Verteidiger
Letztlich kommt es bei der rechtlichen Beurteilung – wie so oft – auf den Einzelfall an. Wenn Sie einen Strafbefehl oder sogar eine Anklageschrift wegen einer gefährlichen Körperverletzung erhalten haben, wenden Sie sich unverzüglich an einen Fachmann.